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11 | Pflegepflicht 04/2017 Pflegepflichtreform 2017 Pflegebedürftigkeit neu definiert Zur Ermittlung des Pflegegrads wurde eigens ein Begutachtungsinstrument entwickelt, das in sechs Module untergliedert ist. Trotz aller Pflege der Gesundheit kann dennoch jeder von uns sei es durch einen Unfall, durch eine schwere Krankheit oder aufgrund des Alters pflegebedürftig werden. Über die gesetzliche Pflegeversicherung ist jede(r) Pflichtversicherte mit einer Grundversorgung abgesichert. Nun haben sich zum 01.01.2017 mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz grundlegende Reformen ergeben: Außerdem wird für die Bereiche „außerhäusliche Aktivitäten“ und „Haushaltsführung“ die Schwere der Beeinträchtigung festgestellt. Diese fließt aber nicht in die Ermittlung des Pflegegrads ein. Der Mann, der zu beschäftigt ist, sich um seine Gesundheit zu kümmern, ist wie ein Handwerker, der keine Zeit hat, seine Werkzeuge zu pflegen. Aus Spanien Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wurde neu definiert und die bisherigen 3 Pflegestufen durch 5 Pflegegrade ersetzt. Der Leistungsanspruch hängt damit nicht mehr vorrangig von den körperlichen Einschränkungen der Versicherten ab, sondern von der Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung ➥ Mobilität ➥ Kognitive und kommunikative Fähigkeiten ➥ Verhaltensweisen und psychische Problemlagen ➥ Selbstversorgung ➥ Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheitsoder therapiebedingten Anforderungen ➥ Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Deckt die gesetzliche Pflegeversicherung eigentlich alle Kosten z.B. für einen Platz im Pflegeheim? Niemand wünscht sich dieses Szenario, aber manchmal ist eine vollstationäre Pflege unumgänglich. Die Kosten für ein Pflegeheim übersteigen dabei die Leistung der Pflegekasse meist deutlich. Die durchschnittlichen Pflegeheim-Kosten liegen abhängig von der Ausstattung und Lage des Pflegeheims und den Kosten für die Pflege, die Unterkunft und Verpflegung bei 2.500 bis 3.500 Euro. Das bedeutet, dass eine Zuzahlung von 1.500 bis 2.000 Euro pro Monat auf die zu Pflegenden bzw. deren Angehörige zukommt. Um sich selbst und Ihre Angehörigen finanziell zu entlasten, heißt es also rechtzeitig privat vorsorgen. Vereinbaren Sie einfach einen Termin mit Ihrer Beraterin/Ihrem Berater oder den Kolleginnen und Kollegen der R+V-Versicherung. Sie erarbeiten Ihnen gerne ein individuelles Angebot. In jedem Modul werden in den einzelnen Kriterien Einzelpunkte nach dem Schweregrad der Beeinträchtigung oder der Fähigkeiten vergeben. Darüber hinaus werden die Module im Verhältnis zueinander gewichtet und somit die körperlichen, kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen in ein Verhältnis gestellt. Wissen Ihre Angehörigen, wo sie was im Fall der Fälle finden, an wen sie sich wenden müssen undwas zu tun ist?Unser neuer Ratgeber„Vertrauliches für meine Familie“ unterstützt Sie dabei, alles übersichtlich zu ordnen und eventuell auftretende Fragen für den Krankheitsoder Todesfall rechtzeitig und umfassend zu beantworten. Die Broschüre können Sie zum Preis von 5,– Euro/St. in allen Geschäftsstellen unserer Bank bestellen. | |
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